Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

  1. Angebote und Kaufabschluss
  2. Angebote sind stets freibleibend.
  3. Bei Abmachung aller Art, die mündlich, telefonisch, telegrafisch oder durch Vertreter getroffen werden, soll, falls eine schriftliche Bestätigung des Verkäufers erfolgt, diese allein gelten. – Bei Käufen mit sofortiger Übernahme der Ware erübrigt sich die Bestätigung.
  4. Neue Belastungen der Ware, die zum Beispiel durch Erhöhung von Umsatzsteuer, Beförderungssteuer, Zöllen, Ausfuhrabgaben oder durch sonstige behördliche Maßnahmen oder Anordnung entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
  5. Die eventuelle Rechtsunwirksamkeit eines Vertragsteiles berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Teile.
  6. Die Rechte des Käufers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.

 

  1. Zahlung
  2. Zahlungen für Lieferungen und Leistungen des Verkäufers haben, falls keine ausdrücklichen anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, spätestens innerhalb 30 Tagen netto Kasse nach Rechnungsdatum zu erfolgen.
  3. Eventuell gewährte Skontoabzüge sind unzulässig, wenn aus einer früheren Rechnung noch eine Schuld besteht, die älter als 30 Tage ist. Eingehende Zahlungen werden stets auf die ältere Schuld angerechnet. Soweit Frachtkosten zu Lasten des Verkäufers gehen, hat diese der Käufer skontofrei vorzulegen.
  4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles kann ein Zinsschaden in voller Höhe geltend gemacht werden; mindestens sind die Zinssätze zu vergüten, welche die Bank des Verkäufers ihren Kunden üblicherweise in Rechnung stellt, dazu sonstige entstehende Bankspesen.
  5. Wechsel, die ordnungsgemäß verstempelt sein müssen, werden nur unter Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit und gegen Vergütung der Diskontspesen zahlungshalber angenommen.
  6. Ist Wechselzahlung vereinbart, so beträgt die Laufzeit der Wechsel längstes 90 Tage vom Rechnungsdatum an gerechnet. Diskontspesen in mindestens banküblicher Höhe gehen zu Lasten des Käufers, wobei nur die ersten 30 Tage ab Rechnungsdatum spesenfrei sind.
  7. Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Zahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung.
  8. Anzahlungen bei Abschlüssen werden auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.
  9. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kommt der Käufer auch ohne Mahnung in Verzug. Der Verkäufer ist ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, von dem Vertrage, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung der Ware durch den Käufer besteht nicht.

 

III. Abruf und Annahme

Bleibt eine Aufforderung, die seitens des Verkäufers mangels rechtzeitigen Abrufs oder rechtzeitiger Abnahme an den Käufer gerichtet worden ist, 8 Tage ganz oder teilweise erfolglos, so steht es dem Verkäufer frei, nach Ablauf der Frist ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten oder auf Grund einer vorläufigen Rechnung, die mangels einer Spezifikation schätzungsweise aufgestellt werden kann, sofortige Zahlung zu beanspruchen. Die verkaufte Ware lagert alsdann für Rechnung und Gefahr des Käufers. Einlagerungskosten, Lagermiete und Feuerversicherungskosten können berechnet werden. Eine Pflicht zur Versicherung besteht für den Verkäufer nicht. Die Einlagerung erfolgt unbeschadet des Rechts des Verkäufers auf Vornahme des Selbsthilfeverkaufs. Der Selbsthilfeverkauf muss vorher angezeigt sein und kann aus freier Hand zum Tagespreis ohne Vermittlung eines öffentlich bestellten Handelsmaklers oder dergleichen vorgenommen werden.

 

  1. Lieferungsverzug
  2. Ist vereinbart, dass die Lieferung zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Frist bewirkt werden soll, so hat der Käufer, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verzögerungen, die sich aus besonderen Umständen beim Vorlieferanten ergeben, hat der Verkäufer nicht zu vertreten.
  3. Bei Lieferungen, die erst aus dem Ausland bezogen werden sollen, ist der Verkäufer für solche Verzögerungen in der Ablieferung nicht verantwortlich, die er seinem Lieferanten zugestehen muss und die sich bei der Abwicklung von Einfuhrgeschäften ergeben können.
  4. Ebenso ist der Verkäufer nicht verantwortlich für Verzögerungen, die durch staatliche Beschränkungen der Einfuhr, wie Devisenbewirtschaftung usw. hervorgerufen werden.

 

  1. Höhere Gewalt usw.
  2. Fälle höherer Gewalt, unvorhergesehene Hindernisse aller Art, wie Betriebsstörungen usw., wodurch die regelmäßige Zufuhr, Anfertigung und Verladung erschwert und verhindert wird, berechtigen den Verkäufer zu entsprechender Hinausschiebung oder eventueller Annullierung des Vertrages ohne Schadensersatzverbindlichkeit.
  3. Streiks und Aussperrungen ziehen die gleichen Rechtsfolgen nach sich wie höhere Gewalt.
  4. Kriegerische Ereignisse, wodurch die Lieferung in der beabsichtigten Weise unmöglich gemacht wird, berechtigen den Verkäufer außerdem zum Rücktritt vom Vertrage. – Schadensersatzansprüche sind in solchen Fällen ausgeschlossen.
  5. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Lieferung in der beabsichtigen Weise und innerhalb der vereinbarten Lieferfrist durch staatliche oder ähnliche Beschränkungen für den Verkäufer unmöglich gemacht wird.

 

  1. Transportgefahr

Die Transportgefahr geht zu Lasten des Käufers, sobald der Verkäufer die Ware einem Spediteur oder einem Beförderungsunternehmen oder dem Käufer gehörenden Fahrzeugen zur Beförderung auf dem Land- und Wasserwege ausgeliefert hat.

 

VII. Kreditwürdigkeit

  1. Bei Vertragsabschluss wird die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt.
  2. Treten beim Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, oder waren solche bereits vorhanden und sind diese dem Verkäufer aber erst nach Vertragsabschluss bekanntgeworden, so steht dem Verkäufer das Recht zu, die sofortige Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern. Kommt der Käufer mit einer Verpflichtung dem Verkäufer gegenüber in Verzug, so werden sämtliche Forderungen sofort in vollem Umfang fällig. Das gleiche gilt, wenn eine Verschlechterung in der Vermögenslage des Käufers eintritt, insbesondere wenn ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird.
  3. Wird der Käufer durch Konkurseröffnung, Eröffnung des gerichtlichen oder außergewöhnlichen Vergleichsverfahrens oder Pfändung unfähig, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, ist der Verkäufer berechtigt, seine Leistung zurückzuhalten, bis die Gegenleistung sichergestellt ist. Wird diese innerhalb von angemessener Frist, jedoch spätestens innerhalb 4 Wochen, nicht sichergestellt, kann der Verkäufer vom Vertrage zurücktreten oder gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.

 

VIII. Gewährleistung

  1. Mängelrügen und Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb 5 Tagen, nach Erhalt der Ware am Bestimmungsort und vor deren Be- und Verarbeitung schriftlich erfolgen. Besichtigte oder abgenommene Ware kann nicht beanstandet werden.
  2. Im Falle einer Beanstandung ist der Käufer verpflichtet, die Ware anzunehmen, abzuladen und sachgemäß zu lagern. Bis zur Erledigung der Beanstandung darf von der bemängelten Lieferung nichts fortgenommen werden, andernfalls die Lieferung als vertragsmäßig gilt.
  3. Bei begründeter Mängelrüge gewährt der Verkäufer unter ausdrücklicher Ablehnung weitergehender Ansprüche nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Herabsetzung des Kaufpreises entsprechend dem Minderwert der Ware.
  4. Für äußerlich nicht erkennbare, auch bei oder nach der Be- und Verarbeitung sich ergebende Fehler äußerlich gesunden Rund- und Schnittholzes und daraus entstehende Folgen hat der Verkäufer auch bei ausländischer Herkunft nicht aufzukommen, es sei denn, er hat die Fehler arglistig verschwiegen. Entsprechendes gilt bei Holzhalbwaren.
  5. Beanstandungen und Mängelrügen haben auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluss.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
  2. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur völligen Bezahlung aller ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen, auch der künftigen und solcher aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo.
  3. Die Ware ist vom Käufer gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
  4. Bei Verzug des Käufers kann der Verkäufer die Rückgabe der Ware verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, entweder unverzüglich frachtfreie Rücksendung der Ware zu verlangen oder wahlweise gegen Vergütung der Fracht die Ware selbst abzuholen, wobei der Käufer schon jetzt für einen Eingriff in seinen Besitz mit dem Verkäufer einig ist.
  5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware- gleichgültig, ob unverarbeitet, bearbeitet, verarbeitet oder verbunden- nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt.
  6. Der Käufer darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er hat Eingriffe von dritter Seite in das Eigentum des Verkäufers sofort durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Kosten der Intervention hat der Käufer zu tragen.
  7. Der Verkäufer und der Käufer sind darüber einig, dass im Falle einer Verarbeitung der gelieferten Ware das Eigentum an der neuen Sache im Zeitpunkt ihrer Entstehung auf den Verkäufer zur Sicherung seiner sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer- auflösend bedingt durch die völlige Bezahlung dieser Forderungen- übergehen soll, und dass der Käufer vor und während der Verarbeitung Verwahrer derselben für den Verkäufer sein soll.
  8. Wenn der Käufer Waren des Verkäufers mit Waren anderer Verkäufer oder mit eigenen Waren verarbeitet, so erlangt der Verkäufer im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Waren das Miteigentumsrecht an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren veräußert- unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden-, so gilt die Forderung aus dem Weiterverkauf in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als abgetreten. Der Käufer ist verpflichtet, die Namen seiner Schuldner sowie die Höhe der Forderungen dem Verkäufer mitzuteilen und seinem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. – Die Abtretung erfolgt unter der auflösenden Bedingung der völligen Bezahlung der sämtlichen Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsbindung mit dem Käufer.
  9. Der Käufer tritt zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers schon jetzt im Voraus sämtliche Forderungen aus einer etwaigen berechtigten oder unberechtigten Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Wertes der weiterverkauften Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware vor oder nach der Verarbeitung oder Verbindung an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. – Der Käufer hat bei Weiterveräußerung dafür sorgezutragen, dass die im Voraus an den Vorbehaltsverkäufer abgetretenen Forderungen nicht in ein Kontokorrentverhältnis oder in eine laufende Rechnung eingestellt werden, welche zwischen ihm und einem Dritten entstehen.
  10. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer so lange zur Einziehung der abgezogenen Forderung, als dieser seine Verpflichtung dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Der Käufer hat die einzelnen Beträge sofort an den Verkäufer abzuführen. Soweit dies nicht geschieht, sind sie gesondert aufzubewahren.
  11. Treten beim Käufer Zahlungsstockungen auf, ist der Verkäufer sofort berechtigt, die ihm im Voraus abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. In einem solchen Falle hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich die Abnehmer zwecks Benachrichtigung von der Abtretung der Forderung namhaft zu machen.
  12. Nimmt der Käufer von seinen Abnehmern Wechsel entgegen, so hat der Käufer diese Wechsel zunächst dem Verkäufer unter Anrechnung auf dessen Kaufpreisforderung anzubieten. Auch in diesem Fall erfolgt die Wechselannahme nur zahlungshalber. Ist die Wechselsumme nach Abzug des Diskonts und der Wechselspesen höher als die Kaufpreisforderung des Verkäufers, so hat der Käufer erst dann Anspruch auf Auszahlung des überschießenden Betrages, wenn der Abnehmer Teilwechsel begibt. In diesem Falle ist er nur verpflichtet, dem Verkäufer Teilwechsel in Höhe der Forderung des Verkäufers anzubieten. Unkosten oder Mindererlöse, die dem Verkäufer dadurch entstehen, dass er statt Bezahlung Wechsel erhält, hat der Verkäufer in bar auszugleichen.
  13. Verkauft der Käufer Ware ohne Be- oder Verarbeitung unter Eigentumsvorbehalt, so behält er hierdurch das Eigentumsrecht für den Verkäufer.
  14. Durch Wechselhingabe, Kontensaldierung und Stundungen werden vorstehende Rechte nicht berührt; diese Rechte bestehen neben denen aus §46 KO. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Rechte nach §50 VglO.
  15. Die in diesen Bedingungen oder in den Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs werden durch den Eigentumsvorbehalt nicht geändert.
  16. Soweit die Gesamtforderungen des Verkäufers durch solche Abtretung zu mehr als 120% zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach der Auswahl des Verkäufers freigegeben.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  2. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist Bremen.
  3. Gleiches gilt für Scheck- oder Wechselforderungen.
  4. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort, wo sich die Ware zum Zweck des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet.- Der Erfüllungsort wird dadurch nicht geändert, dass der Verkäufer die Versendung der Ware übernimmt.
  5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und für Wechsel- und Scheckklagen gegen den Käufer ist Bremen.

 

  1. Gebräuche

Im Übrigen gelten, soweit sie mit den vorstehenden Bedingungen nicht in Widerspruch stehen, die Gebräuche im Verkehr mit inländischem Rundholz, Schnittholz und Holzhalbwaren (Tegernseer Gebräuche, Fassung 1956) sowie die „Handelsgebräuche der Mitglieder des Vereins Deutscher Holzeinfuhrhäuser e.V., beim Verkauf des aus Europa und Übersee eingeführten Schnittholzes“ -1952.

 

Unsere AGB sehen Sie hier ein.
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Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.